Thema
Bilanzierung von Provisionsvorschüssen und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen
Solange der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, darf er nicht aktiviert werden. Vielmehr sind solche Provisionsvorschüsse als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
Ein Ehepaar betrieb ein Reisebüro als Franchiseunternehmen. Für alle tatsächlich ausgeführten Buchungsgeschäfte erhielten sie eine Provision in Höhe von 10 % des Reisepreises. Die Provision wurde bereits im Monat nach der Buchung ausgezahlt. In Fällen von Umbuchung oder Stornierung wurden die Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Die Provisionsvorschüsse wurden bis zum Reisedatum zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung“ erfasst.
Der Bundesfinanzhof entschied, soweit hinsichtlich der erhaltenen Provisionen noch keine Gewinnrealisierung (Zeitpunkt der Ausführung der Reise) eingetreten ist, können die Ansprüche nicht aktiviert werden. Auch mit den Provisionsvorschüssen im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wird. Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zuordnen lassen, stellen jedoch kein selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut dar.